Der Autor bezeichnet die Judikatur zur Verjährung des Bereicherungsanspruchs auf ein Benützungsentgelt als nicht homogen. Einerseits werde die kurze Verjährungsfrist nach § 1486 Z 1 ABGB angewendet, wenn es um Geschäftsbetrieb geht (zB 2 Ob 102/18s = Zak 2019/96, 57). Allerdings beschränke 5 Ob 212/10b = Zak 2011/559, 299 die kurze Verjährung auf die Benützung beweglicher Sachen und unterstelle das Benützungsentgelt für unbewegliche Sachen der 30-jährigen Frist. Auf der anderen Seite sei der OGH in 1 Ob 45/11s = Zak 2011/365, 194 zum Schluss gelangt, dass die kurze Verjährungsfrist nach § 1486 Z 1 ABGB nur bei Leistungskondiktionen herangezogen werden kann, nicht aber bei Verwendungsansprüchen. Nach Ansicht des Autors gilt für den Anspruch generell die kurze Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB, weil er wiederkehrend entsteht und wertungsmäßig mit dem nach stRsp in kurzer Frist verjährenden Anspruch auf Vergütungszinsen vergleichbar ist.