ZPO: § 222 Abs 2 Z 1
Von der Fristenhemmung im Sommer und Winter sind ua Wechselstreitigkeiten ausgenommen (§ 222 Abs 2 Z 1 ZPO). Darunter sind nicht nur Streitigkeiten, die im besonderen Wechselmandatsverfahren nach §§ 557 ff ZPO geführt werden, sondern alle Streitigkeiten, in denen Ansprüche aus wechselmäßigen Skripturakten abgeleitet werden, zu verstehen.