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Nebenintervention - Darlegung des Interesses im Beitrittsschriftsatz

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/671Zak 2022, 359 Heft 18 v. 18.11.2022

ZPO: § 18 Abs 1 S 2

Gem § 18 Abs 1 S 2 ZPO muss der Nebenintervenient sein Interventionsinteresse im Beitrittsschriftsatz bestimmt angeben. Nur die angeführten Gründe sind bei der Prüfung des Beitrittsinteresses zu berücksichtigen.

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