MRG: § 14 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 5
Das dringende Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Mieters zu prüfen. Nachträgliche Änderungen können - wenn überhaupt - nur zugunsten des Eintrittsberechtigten berücksichtigt werden.