MRG: § 16 Abs 4
RichtWG: § 2 Abs 3
Bei der Prüfung der (Über-)Durchschnittlichkeit von Lagen außerhalb der Gründerzeitviertel ist in Wien nicht auf Gemeindebezirke, sondern jeweils auf jene Teile des Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet bilden.