In Ra 2020/13/0047 hat der VwGH vor Kurzem seine Judikatur zur Geltendmachung von Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG zusammengefasst. Der Umstand, dass dem Steuerpflichtigen die Prozessführung aufgezwungen worden ist, reiche für die Absetzbarkeit nicht aus, wenn in dem Verfahren (wie im vorliegenden Scheidungsverfahren) keine absolute Anwaltspflicht bestand. In diesem Fall setze die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung besondere Gründe voraus, die das Einschreiten eines Rechtsanwalts erforderlich machten.