In der Rs 7 Ob 50/22m hat der OGH die nachträgliche Anonymisierung des Klagevertreters in einer im RIS abrufbaren Entscheidung abgelehnt. Nach ständiger Praxis werde eine Anonymisierung der beruflichen Parteienvertreter unabhängig vom Verfahrensausgang nicht vorgenommen. Der Rechtsanwalt hatte in der Nennung seines Namens eine Kreditschädigung gesehen, weil in der Entscheidung nicht ausreichend zum Ausdruck komme, dass kein Anwaltsfehler vorliege.