Auch wenn das Kostenrecht in die nationale Verfahrensautonomie fällt, muss der Prozesskostenersatz in Verfahren über die Klauselkontrolle bei Verbraucherverträgen nach Ansicht des EuGH (C-215/21 , Servicios prescriptor y medios de pagos EFC) den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entsprechen. Eine Regelung, nach der ein Verbraucher im Fall der außergerichtlichen Erfüllung seiner Forderungen während des Verfahrens seine Prozesskosten selbst zu tragen hat, sei nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, wenn das Gericht bei Bösgläubigkeit des Unternehmers doch Prozesskostenersatz zusprechen muss. Die Vorabentscheidung betraf die spanische Rechtslage. Das vorlegende Gericht verstand das spanische Verfahrensrecht so, dass dem Verbraucher nach Erfüllung seiner Forderung kein Prozesskostenersatz zusteht, selbst wenn der Unternehmer die Forderung vor Einbringung der Klage mehrmals abgelehnt hat.