ZPO: § 267 Abs 1
Bei der Beurteilung, ob ein schlüssiges Geständnis iSd § 267 Abs 1 ZPO vorliegt, hat das Gericht einen weiten Ermessensspielraum. Durch Verfahrensrüge kann die Überprüfung der Ermessensausübung durch das Rechtsmittelgericht erreicht werden. Wenn diese Verfahrensfrage sowohl von der ersten als auch der zweiten Instanz übereinstimmend gelöst worden ist, kann sie in dritter Instanz nicht mehr erneut aufgeworfen werden.