GOG: § 89d Abs 1
Wenn der fristgebundene, im ERV eingebrachte Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert ist (hier: Einbringung der Revision beim Berufungs- statt beim Erstgericht), hängt die Rechtzeitigkeit von jenem Zeitpunkt ab, in dem die Eingabe nach justizinterner Weiterleitung an das zuständige Gericht gelangt.