VerwEinzG: § 13
Über den Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses (§ 13 VerwEinzG) entscheidet der Vorsteher bzw Präsident des Verwahrschaftsgerichts im Rahmen der Justizverwaltung durch Bescheid. Auch wenn er seine Entscheidung als Beschluss bezeichnet hat, kann dagegen nicht im prozessualen Rechtsmittelweg vorgegangen werden.