EuGVVO 2012: Art 18
ZPO: § 41
Der Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 f EuGVVO 2012 steht nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner zur Verfügung. Die Fahrzeughändlerin kann der Verbraucher nicht unter Berufung auf Art 18 Abs 1 Fall 2 EuGVVO 2012 an seinem Wohnsitz klagen, wenn wegen seines Finanzierungsbedarfs ein Leasingunternehmen als Käufer aufgetreten ist.