ABGB: § 246
AußStrG: § 45, § 62, § 123
Der Tod des Betroffenen beendet die Erwachsenenvertretung. Der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung.
ABGB: § 246
AußStrG: § 45, § 62, § 123
Der Tod des Betroffenen beendet die Erwachsenenvertretung. Der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung.