EheG: § 81 Abs 1, § 82 Abs 1 Z 1, § 83
AußStrG: § 70 Abs 3, § 78
Eine Sache, die an sich gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist (hier: wegen Schenkung durch einen Dritten), fällt als solche in die Aufteilungsmasse, wenn die Wertschöpfung, die während der Ehe durch Investitionen bzw Schuldtilgung erzielt worden ist, den ursprünglichen reinen Wert klar überwiegt. Ansonsten kann die eheliche Wertschöpfung bei der Aufteilung nur wertmäßig (insb im Rahmen einer Ausgleichszahlung) berücksichtigt werden.