ABGB: § 367 Abs 1 Fall 3, § 865
Gem § 367 Abs 1 ABGB ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb ua von einem Vertrauensmann des Eigentümers möglich. Vertrauensmann ist, wem die Sache vom Eigentümer freiwillig überlassen worden ist. Dies setzt Geschäftsfähigkeit voraus.