Nach § 1472 und § 1485 ABGB sind ua "erlaubte Körper" durch eine längere Ersitzungs- und Verjährungszeit privilegiert. Nach 8 Ob 81/21a = Zak 2022/387, 212 kann sich eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch oder aufgrund des Gesetzes gegründet worden ist noch einer öffentlich-rechtlichen, schon bei der Firmenbucheintragung eingreifenden Konzessionspflicht unterliegt, nicht auf dieses Privileg berufen. Dem Autor geht diese Entscheidung zu wenig weit. Der historische Normzweck der §§ 1472 und 1485 ABGB sei durch das moderne Gesellschaftsrecht überholt. Schon de lege lata könne die Privilegierung wegen Funktionslosigkeit zur Gänze unangewendet bleiben.