Im Fall eines Stromlieferanten, der Kunden vereinbarungsgemäß zu 100 % selbst aus österreichischer Wasserkraft hergestellten Strom liefert, hält der Autor einseitige Preiserhöhungen, die unter Berufung auf eine an den Österreichischen Strompreisindex (und damit mittelbar an die Leipziger Energiebörse) gekoppelte Wertsicherungsklausel vorgenommen wurden, für sachlich nicht gerechtfertigt. Auch im Anwendungsbereich des neuen, in § 80 Abs 2a ElWOG geregelten Preisänderungsrechts seien diese Entgeltänderungen zivilrechtlich unzulässig.