WEG: § 38 Abs 1
Die in § 38 Abs 1 WEG geregelten Schranken für Vereinbarungen dienen dem Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers vor der - abstrakt angenommenen - Übermacht des Wohnungseigentumsorganisators.
Die nach dieser Bestimmung rechtsunwirksamen Vereinbarungen werden idR in der Gründungsphase getroffen, dh vor der Verschaffung von Wohnungseigentum oder vor der Übergabe (auch wenn bereits Wohnungseigentum übertragen wurde). Aber auch eine Vereinbarung, die nach Übergabe und Eintragung als Wohnungseigentümer mit dem früheren Wohnungseigentumsorganisator als weiterem Wohnungseigentümer getroffen worden ist, kann nach § 38 Abs 1 WEG nichtig sein, wenn es sich um eine Spätwirkung der Vertragsübermacht als Wohnungseigentumsorganisator handelt (hier: Einräumung eines Wiederkaufsrechts durch Vereinbarung einer "Rückkaufoption").