ABGB: § 481, § 1479, § 1484
Aus der Vereinbarung einer Dienstbarkeit (hier: Bauverbot) folgt ein obligatorischer Anspruch auf Einwilligung des Verpflichteten in die Einverleibung. Bis zur Eintragung im Grundbuch hat die Dienstbarkeit nur obligatorische Wirkungen zwischen den Vertragsparteien.