In der Rs 3 Ob 103/22a hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob dem Verbraucher bei der automatischen Verlängerung eines Fernabsatzvertrags neuerlich ein Widerrufsrecht nach Art 9 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU (umgesetzt in § 11 FAGG) zusteht. Die RL kennt eine automatische Vertragsverlängerung (siehe Art 6 Abs 1 lit o bzw § 4 Abs 1 Z 14 FAGG). Im Ausgangsfall war vereinbart, dass sich ein befristetes Abonnement automatisch für einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn nicht rechtzeitig die Kündigung erklärt wird.