In einem Beschluss, der in einer alten Sachwalterschaftssache (6 Ob 296/03b) ergangen ist, hat der OGH festgehalten, dass auch höchstgerichtliche Entscheidungen in Sachwalter- bzw Erwachsenenschutzverfahren grundsätzlich im RIS zu veröffentlichen sind. Die Nichtöffentlichkeit mündlicher Verhandlungen in solchen Verfahren (§ 140 AußStrG) bedeute nicht, dass darin ergangene Entscheidungen nach § 15 Abs 2 OGHG zwingend von der Veröffentlichung ausgenommen werden müssen. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung liege im Ermessen des erkennenden Senats. Solange durch die Anonymisierung ein ausreichender Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten gewährleistet sei, gehe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor.