Gem § 4 Abs 3 BTVG kann statt eines Fixpreises ein variabler Preis vereinbart werden, der ausgehend von einem Basispreis bis zu einer Obergrenze anhand genau festgelegter Kostenfaktoren zu ermitteln ist. Die Autoren vertreten die Ansicht, dass die Preisvereinbarung in diesem Fall zwischen Grund- und Baupreis differenzieren muss und nur der Baupreisteil variabel gestaltet werden kann. Der Baupreisindex eigne sich nicht als Kostenfaktor, weil bei dessen Ermittlung auch Unternehmensgewinne berücksichtigt würden. Auch eine Bindung des Baupreisanteils an den VPI erscheine sachlich nicht gerechtfertigt. In der Preisvereinbarung sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Neuberechnung des Preises bzw der Raten konkret festzulegen.