Nach der Judikatur (zB 5 Ob 37/19f = Zak 2019/574, 317) haftet die Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern lediglich deliktisch für die Verletzung von Pflichten im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung (wie etwa von Verkehrssicherungspflichten), weil die Verwaltung keine ausreichende Sonderbeziehung begründet. Nach Ansicht der Autoren besteht jedoch eine Vertragshaftung des Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern, weil diese nach den einschlägigen Kriterien in die Schutzwirkungen des Verwaltungsvertrags einbezogen sind.