Ersatzansprüche des Bestandgebers nach § 1111 ABGB müssen innerhalb der Präklusivfrist von einem Jahr nach Rückstellung des Bestandobjekts geltend gemacht werden. Nach Ansicht des Autors ist zusätzlich die lange objektive Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche anzuwenden. Liege die schädigende Handlung schon mehr als 30 Jahre zurück, sei der Anspruch verjährt, auch wenn die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist.