Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG hat nach der dispositiven Regel des § 1099 ABGB der Vermieter alle Lasten und Abgaben zu tragen. In 6 Ob 172/21v = Zak 2022/56, 36 hat der OGH in einer davon abweichenden AGB-Klausel, mit der Betriebskosten iSd § 21 MRG auf den Mieter überwälzt werden, keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB gesehen. Der Autor weist darauf hin, dass eine Überwälzungsklausel insb gegenüber Verbrauchern taxativ, deutlich und bestimmt formuliert werden sollte. Eine nicht vollständige bzw beispielhafte Aufzählung entspreche nicht dem Transparenzgebot.