Nach einem Überblick über die jüngsten Entscheidungen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Mietverhältnisse ortet der Autor darin einige dogmatische Unklarheiten und Widersprüche. Als widersprüchlich sieht er insb an, dass bei Geschäftsraummieten alle Pandemiefolgen, die nicht unmittelbar zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjekts führen, in Bezug auf die Zinsminderung bzw den Zinsentfall in die Risikosphäre des Mieters fallen sollen (3 Ob 209/21p = Zak 2022/316/177), während bei der Auflösung eines Studentenheimvertrags die Unzweckmäßigkeit der Weiternutzung bei an sich uneingeschränkter Nutzungsmöglichkeit der Risikosphäre des Vermieters zugeordnet wurde (4 Ob 191/21y = Zak 2022/284, 155). Nach Ansicht des Autors ist es nicht gerechtfertigt, bei der Risikozuweisung zwischen Arten von Mietverhältnissen oder zwischen der Zinsminderung bzw dem Zinsentfall nach §§ 1104 f ABGB und der Vertragsauflösung nach § 1117 ABGB zu differenzieren. Weiters kritisiert der Autor die Judikatur, die bei der Zinsminderung grundsätzlich auf die objektive Nutzungsmöglichkeit abstellt (8 Ob 131/21d = Zak 2022/167, 96). Der bedungene Gebrauch sei schon dann nicht möglich, wenn der Geschäftsraummieter jene Gebrauchsvariante nicht ausüben kann, die er nach seinen subjektiven Bedürfnissen aus der Bandbreite des vertraglich Zulässigen ausgewählt hat.