ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
RAO: § 9
Ein Rechtsanwalt handelt nicht rechtswidrig, wenn er im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses die vom Mandanten gewünschte Einbringung einer Klage (hier: auf Schadenersatz nach § 4 Wr AntidiskriminierungsG) ablehnt, weil er sie nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage vertretbar für aussichtslos hält.