ABGB: § 1295 Abs 1
ZPO: § 594 Abs 4
Abgesehen von der Haftung nach § 594 Abs 4 ZPO für Verweigerungen oder Verzögerungen bei der Erfüllung der übernommenen Pflichten kann ein Schiedsrichter nach stRsp erst nach erfolgreicher Anfechtung des Schiedsspruchs für Fehler bei seiner schiedsrichterlichen Tätigkeit auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.