ABGB: § 275
Wenn kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt, sind Rechtsanwälte verpflichtet, gerichtliche Erwachsenenvertretungen zu übernehmen. Eine Ablehnung ist ua wegen Unzumutbarkeit möglich, die ab der sechsten gerichtlichen Erwachsenenvertretung widerlegbar vermutet wird. Ansonsten müssen dafür konkrete Umstände geltend gemacht werden.