ABGB: § 523, § 1295 Abs 2, § 1305
Einer Eigentumsfreiheitsklage gegen einen geringfügigen Grenzüberbau kann unter Umständen der Schikaneeinwand entgegengehalten werden. Schikane kann etwa dann vorliegen, wenn der Überbau mit keinen nennenswerten Nutzungseinschränkungen verbunden ist, unwissentlich erfolgte und nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden könnte.