ABGB: § 231, § 276
AußStrG: § 137 Abs 2
Seit dem 2. ErwSchG ist bei der Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zwischen der gerichtlichen Festsetzung des Anspruchs und der gerichtlichen Auszahlungsverfügung zu differenzieren (§ 137 Abs 2 AußStrG). Während die Festsetzung ohne Berücksichtigung des Lebensbedarfs des Betroffenen erfolgt, setzt die Auszahlung voraus, dass sein notwendiger Unterhalt iSd § 63 Abs 1 ZPO