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Abzug der Erwachsenenvertreter-Entschädigung von der Unterhaltsbemessungsgrundlage?

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/465Zak 2022, 253 Heft 13 v. 19.8.2022

ABGB: § 231, § 276

AußStrG: § 137 Abs 2

Seit dem 2. ErwSchG ist bei der Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zwischen der gerichtlichen Festsetzung des Anspruchs und der gerichtlichen Auszahlungsverfügung zu differenzieren (§ 137 Abs 2 AußStrG). Während die Festsetzung ohne Berücksichtigung des Lebensbedarfs des Betroffenen erfolgt, setzt die Auszahlung voraus, dass sein notwendiger Unterhalt iSd § 63 Abs 1 ZPO

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