ABGB: § 94
EheG: § 69 Abs 2
Wenn der Unterhaltspflichtige in einem Staat mit höherem Einkommens- und Preisniveau lebt, ist nach stRsp ein "Mischunterhalt" festzusetzen, der den Unterhaltsberechtigten angemessen am Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt, aber auch das geringere Preisniveau in seinem Aufenthaltsstaat berücksichtigt. Diese zum Kindesunterhalt entwickelte Judikatur (zB 8 Ob 30/16v = Zak 2017/425, 251) ist auch für den Ehegattenunterhalt relevant (hier: Scheidungsunterhalt gem § 69 Abs 2 EheG wie bei aufrechter Ehe).