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Minderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wegen des höheren Lohn- und Preisniveaus im Heimatstaat des Unterhaltspflichtigen

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/464Zak 2022, 253 Heft 13 v. 19.8.2022

ABGB: § 94

EheG: § 69 Abs 2

Wenn der Unterhaltspflichtige in einem Staat mit höherem Einkommens- und Preisniveau lebt, ist nach stRsp ein "Mischunterhalt" festzusetzen, der den Unterhaltsberechtigten angemessen am Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt, aber auch das geringere Preisniveau in seinem Aufenthaltsstaat berücksichtigt. Diese zum Kindesunterhalt entwickelte Judikatur (zB 8 Ob 30/16v = Zak 2017/425, 251) ist auch für den Ehegattenunterhalt relevant (hier: Scheidungsunterhalt gem § 69 Abs 2 EheG wie bei aufrechter Ehe).

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