ABGB: § 1304, § 1311
Im Fall eines Mitverschuldenseinwandes aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetzes (hier: fehlende Beleuchtung eines Fahrrades bei Dunkelheit) trifft den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast für den Umstand, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.