ABGB: § 1311
StVO: § 68 Abs 1, § 76
Gem § 68 Abs 1 StVO haben sich Radfahrer auf Geh- und Radwegen so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden. Diese Norm bezweckt den Schutz jener Fußgänger, die sich bereits auf dem Geh- und Radweg befinden. Dass ein Radfahrer einem seitlich herannahenden Fußgänger das Überqueren des Geh- und Radwegs ermöglichen muss, ist daraus nicht ableitbar.