ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
StVO: § 15
Auch wenn der Veranstalter eines Radrennens, das auf einer nicht für den allgemeinen Verkehr gesperrten Route stattfindet, auf die Geltung der StVO hingewiesen hat, kann im Verhältnis zwischen den Teilnehmern keine vollständige Einhaltung aller Straßenverkehrsregeln erwartet