KSchG: § 1, § 3
Abgesehen von einigen Regelungen, die an die übliche Rollenverteilung anknüpfen (wie zB § 7a, § 8 und § 9 KSchG), ist das I. Hauptstück des KSchG auch auf "inverse Verbrauchergeschäfte" anzuwenden, bei denen der Verbraucher nicht Abnehmer ist, sondern die vertragstypische Sach- oder Dienstleistung erbringt.