ABGB: § 934
Nach der Judikatur (zB 10 Ob 21/07x = Zak 2007/411, 234) ist die Aufhebung eines Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) auch dann möglich, wenn die erworbene Sache bei Vertragsabschluss bloß aufgrund eines schon zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mangels weniger als die Hälfte der Gegenleistung wert war. Die nachträgliche Verbesserung des Mangels durch den Übergeber schließt die Vertragsaufhebung nicht aus.