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Keine Verkürzung über die Hälfte durch Weiterfresserschaden

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/435Zak 2022, 234 Heft 12 v. 5.8.2022

ABGB: § 934

Nach der Judikatur (zB 10 Ob 21/07x = Zak 2007/411, 234) ist die Aufhebung eines Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) auch dann möglich, wenn die erworbene Sache bei Vertragsabschluss bloß aufgrund eines schon zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mangels weniger als die Hälfte der Gegenleistung wert war. Die nachträgliche Verbesserung des Mangels durch den Übergeber schließt die Vertragsaufhebung nicht aus.

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