ABGB: § 884, § 1104
Wie der Fixkostenzuschuss hat auch der Lockdown-Umsatzersatz keine Auswirkungen auf den Zinsentfall bzw die Zinsminderung gem §§ 1104 f ABGB.
Ob ein gemietetes Geschäftslokal während eines Lockdowns iSd §§ 1104 f ABGB unbrauchbar oder teilweise brauchbar ist, ist ua anhand des vereinbarten Geschäftszwecks zu beurteilen. Selbst wenn der Mietvertrag ein Schriftformgebot für Zusatzvereinbarungen enthält, sind auch die mündlichen Vereinbarungen maßgeblich, weil von einem Formerfordernis formlos (auch konkludent) abgegangen werden kann.