WEG: § 16 Abs 2
Die Genehmigung einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts ist gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG ausgeschlossen, wenn die Änderung bei objektiver Betrachtung schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer wesentlich beeinträchtigt. Eine Interessenabwägung findet nicht statt. Die Behauptungs- und Beweislast trifft im Genehmigungsverfahren den widersprechenden Wohnungseigentümer.