BWG: § 31 Abs 3, § 32 Abs 4 Z 2
ABGB: § 1311
Bei Vorbehaltssparbüchern mit Losungswort setzen Verfügungen nicht zwingend die Angabe des Losungsworts voraus; wenn der Vorleger des Sparbuchs das Losungswort nicht angeben kann, kann er gem § 31 Abs 3 BWG alternativ sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachweisen.