ABGB: § 530, § 1284
Wenn der Verpflichtete dem Berechtigten die weitere Annahme der Ausgedingeleistungen in Naturalien durch ein vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten (zB Verzug) billigerweise unzumutbar macht, wandelt sich der Ausgedingeanspruch in Geldforderungen (Unvergleichsfall).