ABGB: § 1041, § 1050, § 1052, § 1064
Gem § 1050 und § 1052 iVm § 1064 ABGB stehen die Nutzungen des Kaufobjekts ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt dem Käufer zu, wenn eine Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbart ist oder der Käufer bereits erfüllt hat bzw erfüllungsbereit ist. Zu den Nutzungen zählen auch Mietzinse.