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Kein Ersatz für Einstell- und Futterkosten während Reituntauglichkeit des verletzten Pferdes

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/357Zak 2022, 197 Heft 10 v. 1.7.2022

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1332a

Wenn ein Pferd verletzt wird und verletzungsbedingt vorübergehend die Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd verliert, umfasst der Schadenersatzanspruch des Tierhalters die Heilungskosten und die verbliebene Wertminderung. Ersatz für die Einstell- und Futterkosten während der Zeit der Reituntauglichkeit kann er nicht verlangen.

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