ABGB: § 1304
Das Betreten einer Treppe in alkoholisiertem Zustand kann ein Mitverschulden an einem Sturz wegen fehlender Sicherungsmaßnahmen begründen.
Ein Gast, der "mittelgradig alkoholisiert" war, hat beim Verlassen der Gastwirtschaft in der Nacht eine Abkürzung über eine nicht als Zugangsweg ausgeschilderte Treppe gewählt, von der er wusste, dass sie nicht beleuchtet und nicht mit einem Handlauf abgesichert ist. Die Auffassung, dass er den Sturz auf dieser Treppe selbst zu vertreten hat und die Sorgfaltswidrigkeit des Gastwirts, den Weg nicht abgesperrt zu haben, gegenüber seiner eigenen Sorglosigkeit nicht ins Gewicht fällt, ist bei dieser Sachlage vertretbar (Zurückweisung der Revision).