ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 17 Abs 1 und 4, § 18 Abs 3
An das Vorbringen zum Unfallhergang ist in einem Verkehrsunfallprozess kein strenger Maßstab anzulegen. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behauptung einer Vorrangverletzung (hier: wegen eines Vorrangzeichens) auch die Behauptung einer Reaktionsverspätung oder eines Verstoßes gegen das Gebot, an zum Linksabbiegen eingeordneten und diese Absicht anzeigenden Fahrzeugen rechts vorbeizufahren (§ 17 Abs 1 StVO), umfasst.