ABGB: § 1295 Abs 1, § 1332a
Wenn ein Pferd verletzt wird und verletzungsbedingt vorübergehend die Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd verliert, umfasst der Schadenersatzanspruch des Tierhalters die Heilungskosten und die verbliebene Wertminderung. Ersatz für die Einstell- und Futterkosten während der Zeit der Reituntauglichkeit kann er nicht verlangen.