MRG: § 1 Abs 2 Z 4
ABGB: § 863
§ 1 Abs 2 Z 4 MRG nimmt die Miete einer Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Maßgeblich ist nach stRsp nicht die tatsächliche Verwendung, sondern der ausdrücklich oder schlüssig vereinbarte Vertragszweck. Für eine konkludente Vereinbarung reicht es grundsätzlich aus, dass beide Parteien beim Vertragsabschluss von diesem Zweck ausgegangen sind.