ABGB: § 1104, § 1105
Dass die im Mietobjekt betriebene Rechtsanwaltskanzlei während des Lockdowns aufgrund des geringen Arbeitsanfalls, fehlender Mandantenbesuche, Kurzarbeit der Beschäftigten und Home-Office weitgehend geschlossen gehalten wurde, obwohl sie nicht von den behördlichen Betretungsverboten betroffen war, rechtfertigt keine Zinsminderung nach § 1105 ABGB.