LPG: § 2, § 4, § 5, § 11 Abs 1
Da es sich bei der Richtpachtzeit iSd § 5 LPG um keine Mindestvertragsdauer handelt, ist die Vereinbarung einer kürzeren Pachtzeit nicht gem § 2 LPG unwirksam. Es besteht aber die Möglichkeit der Verlängerung durch das Gericht gem § 6 LPG.